5.2 Bei hochwertigen Vererbern kann der Hauptzuchtwart über diese Altersgrenze hinaus eine Zuchtverwendung für einen weiteren Wurf genehmigen. Nach dem 8. Lebensjahr darf im Einverständnis mit dem Zuchtwart nur gezüchtet werden, wenn der einwandfreie Gesundheitszustand der Hündin durch einen Zuchtwart bestimmten Arzt bestätigt wird. 5.3 Mit Hunden, die diese Zuchtvoraussetzung nicht erfüllen, darf nicht gezüchtet werden. Die Welpen erhalten keine Papiere und der Züchter muss mit einem Zuchtverbot rechnen. Zuständig für die Überwachung der Bedingungen der Zuchtordnung sind die Zuchtwarte der Mitgliedervereine.
5.4 Die Züchter sind verpflichtet, jeden Wurf über den zuständigen Zuchtwart dem Zuchtbuchamt zu melden. Die Wurfmeldung muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen.
5.5 Das Risiko jeder Verpaarung trägt der Züchter.
5.6 Wird die Hündin unvorhergesehener Weise von zwei Rüden gedeckt, so erhalten die Welpen nur dann Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt. 5.7 Der Rüdenbesitzer bestätigt den Deckakt auf der Deckbescheingung, die der Züchter bei der Wurfabnahme vorlegt.
5.8 Eine Hündin muss aus der Zucht genommen werden, wenn sie zwei Kaiserschnitte hatte.
5.8.1 Erkrankt ein Hund nach der Zuchttauglichkeitsschreibung, kann durch den Zuchtwart die Zuchttauglichkeit entzogen werden. Dies gilt auch, wenn bei einem Zuchttier mit unterschiedlichen Zuchtpartnern verpaart, bei dessen Nachkommen vermehrt die gleichen Fehler auftreten.
5.9 Der Züchter ist verpflichtet, die ihm bekannten Fehler aus seinem Zwinger zu melden.
5.9.1Außerdem wird gefordert, dass die Welpen beim Züchter die erforderlichen Schutzimpfungen und Wurmkuren erhalten. Die Impfungen dürfen nur vom Tierarzt vorgenommen werden. Der Zuchtwart hat bei der Wurfabnahme Einsicht in die Impf- und Wurmpässe zu erhalten.
Artikel 6 Es können 2 Hitzen nacheinander belegt werden, aber nur, wenn die Verfassung der Hündin es erlaubt. Jede 3. Hitze muss dann auf jeden Fall ausgesetzt werden. Bei Hündinnen, die ihre Hitze unregelmäßig bekommen oder nur einmal pro Kalenderjahr heiß werden, ist 1 Wurf pro Kalenderjahr gestattet.
Artikel 7 Zur Wurfeintragungen sind folgende Unterlagen erforderlich: Wurfabnahme-Protokoll, Deckschein, Original Ahnentafel der Hündin, Fotokopie der Ahnentafel des Rüden, Zuchtzulassung beider Elterntiere in Kopie, HD-Befund in Kopie, evtl. errungene Titel beider Tiere in Kopie. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Züchters zeichnet er rechtsverbindlich für alle gemachten Angaben auf dem Wurfabnahmeprotokoll. Diese werden ebenfalls vom zuständigen Zuchtwart durch seine Unterschrift bestätigt.
Artikel 8 Vor der Beantragung eines eingetragenen und geschützten Zwingernamen muss die Wurfstätte von einem Zuchtwart abgenommen und für unbedenklich oder mindestens für bedingt unbedenklich
erklärt werden. Bei „bedingt unbedenklich“ bekommt der Züchter die Auflage eine Änderung vorzunehmen und erhält die Genehmigung für nur einen Wurf. Danach kann der Zuchtwart , der diesen ersten Wurf abnimmt die Zuchtstätte auf „unbedenklich“ umschreiben oder einmalig für einen weiteren Wurf genehmigen.
|